«Wir beabsichtigen, eine Wohnung in unserem Haus zu vermieten. Was passiert aber, wenn in diese Wohnung eingebrochen werden sollte? Welche Folgekosten können dem Eigentümer entstehen?»
Einbruchdiebstahl ist eine Art des Diebstahls. Dabei dringt der Täter gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes ein oder er bricht darin ein Behältnis auf.
Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat. In der freiwilligen Gebäudeversicherung sind nebst z. B. der Gebäudewasserversicherung auch Einbruchschäden an der Gebäudehülle sowie Sachen versicherbar (Gerätschaften), die für den Unterhalt des Gebäudes notwendig sind.
Sofern bei einem Einbruch Schäden an Wohnungstüre und Fenstern der Mietwohnung entstehen, werden diese durch die Hausratversicherung des Mieters übernommen. Wenn dem Mieter durch den Einbruch Gegenstände verloren gehen, wird dies durch die Hausratsversicherung entschädigt.
In aller Regel besteht bei den verschiedenen Versicherungen ein Selbstbehalt von 200 bis 500 Franken pro Ereignis. Der jeweilige Versicherungsnehmer muss diesen Selbstbehalt selber tragen.
Sollte durch einen Einbruch die vermietete Wohnung für eine gewisse Zeit nicht mehr oder nur zum Teil bewohnbar sein, hat der Vermieter den entsprechenden Mietzinsausfall zu tragen. Dies kann jedoch freiwillig versichert werden.
Nach einem Einbruch in ein Gebäude bzw. in eine Wohnung ist folgendes Vorgehen sinnvoll und ratsam:

Ruedi Ursenbacher
Berater Hausverein Schweiz,
fairsicherungsberatung
Aus «casanostra» 142


