Den Mietenden erwachsen Pflichten aus dem Mietverhältnis. Diese sind im Gesetz geregelt.
Unterhaltspflicht der Mieterschaft (Kleiner Unterhalt)
Art. 257f
1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.
Art. 259
Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
Meldepflicht gegenüber der Vermieterschaft
Art. 257g OR
1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden.
2 Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.
Pflicht zur Duldung von Besichtigungen
Art. 257h OR
2 Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist.
Pflicht zur Duldung von Arbeiten
Art. 257h OR
1 Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.

