«Ich möchte eine Wohnung gerne preisgünstig vermieten und habe darum noch nicht alle Kosten in die Miete eingerechnet. Damit ich das noch nachholen kann, will ich einen Mietzinsvorbehalt im Mietvertag anbringen.»
Ein Mietzinsvorbehalt muss in Prozent oder Franken im Mietvertrag aufgeführt sein. Beispiele für einen Vorbehalt sind wertvermehrende Investitionen, eine nicht kostendeckende Rendite oder eine freiwillig gewährte Mietzinsverbilligung.
Oft gesehen, aber umstritten ist ein Vorbehalt wegen «Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit». Es ist jedoch in jedem Falle schwierig, dafür den Beweis mit vergleichbaren Objekten zu erbringen.
Ein Vorbehalt bedeutet nicht, dass man diese Kosten später ungesehen geltend machen darf. Es zeigt der Mieterschaft jedoch an, dass die Eigentümerschaft noch einen Anspruch auf eine Anpassung hat. Ein Vorbehalt kann auch nicht angefochten werden.
Will die Eigentümerschaft einen Vorbehalt geltend machen, so hat dies fristgerecht mit dem amtlichen Formular für Mietzinsänderungen zu erfolgen. Es muss klar aufgeführt werden, wie viel Vorbehalt aufgeschlagen wird und weshalb. Erst nach der mitgeteilten Erhöhung kann die Mieterschaft allenfalls eine Anfechtung gegen die Erhöhung machen, sofern sie damit nicht einverstanden ist.
Wird nur ein Teil des Vorbehaltes ausgeschöpft, ist der Rest weiterhin als Vorbehalt aufzuführen. Auch zu beachten ist, ob sich in der Zwischenzeit nicht die Berechnungsgrundlagen geändert haben, etwa bei der ungenügenden Rendite.



