«Was kann ich tun, wenn die Mieterschaft einen Schaden an der Wohnung hinterlässt, ich diesen bei der Wohnungsabnahme aber nicht bemerke?»
Bei der Wohnungsabnahme wird im Abnahmeprotokoll festgehalten, für welche Mängel in welchem Umfang die Mieterschaft aufkommen muss, und dies wird von beiden Parteien direkt unterschrieben. Wenn Schäden erst nachträglich entdeckt werden, ist unverzüglich zu handeln.
Die Vermieterschaft muss der (früheren) Mieterschaft mit eingeschriebener Post innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen die Mängelrüge zukommen lassen. Es muss darin klar aufgelistet sein, für welche Schäden und in welchem Umfang die Mieter*innen aufkommen müssen. Die Mängelrechte sind verwirkt, wenn diese Frist von zwei bis drei Tagen verstreicht.
Ist die Mängelrüge ungenügend, zu spät oder gar nicht erfolgt, verliert die Vermieterschaft sämtliche Ansprüche gegenüber der Mieterschaft auf Schadenersatz. Handelt es sich um Mängel, die bei der Wohnungsabnahme nicht erkennbar sind, sogenannte «verdeckte Mängel», zum Beispiel defekter Ablauf in der Badewanne oder Motten im Teppich, manipulierte Steckdose usw.; müssen diese Mängel unmittelbar nach ihrer Entdeckung angemeldet werden. Auch diese Mängelrüge muss klar, detailliert und präzise sein; optimalerweise mit Fotos, welche die Mängel sichtbar dokumentieren.
Im Weiteren muss sie eine Aufzählung der einzelnen Mängel enthalten und klar zum Ausdruck bringen, dass die Mieterschaft für die aufgelisteten Mängel haftbar gemacht wird.

