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Schlichtungsbehörden

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  Mi, 01.01.2014

Per Gesetz ist die Untermiete grundsätzlich erlaubt. Allerdings muss der Mieter dazu vorher die Einwilligung des Vermieters einholen.

Grundsätzlich sind alle Ansprüche und Forderungen aus Mietsache Angelegenheit der Schlichtungsbehörde. Hat der Vermieter oder Mieter also Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die von der anderen Seite bestritten werden, kann man sich an die Schlichtungsbehörde wenden. Sei dies wegen ausstehenden Mietzinsen oder Heizkostenabrechnungen, ferner Schäden, die beim Auszug entstanden, Mietzinsreduktionen wegen Mängeln, Kündigungen usw.

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