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Steuerabzüge für Unterhalt

  

         

  Do., 16.06.2022

«Kann ich die Kosten für unter- halt und Sanierung meiner liegenschaften von den Steuern abziehen?»

Bekanntlich sind werterhaltende unterhaltskosten bei der Steuererklärung abziehbar. Investitionen dagegen können nicht abgezogen werden, berechtigen aber zum Abzug bei der Grundstückge­ winnsteuer beim späteren Verkauf der Liegenschaft.

Die Ausnahme bestätigt die Regel: In­vestitionen sind trotzdem abziehbar, so­ fern sie dem Umweltschutz oder dem Energiesparen dienen. Als Beispiele seien hier neue Wärmedämmungen von Fassa­den und Leitungen oder das erstmalige Erstellen von unbeheizten Windfängen beim Haupteingang erwähnt. Sogar die erstmalige Installation von Photovoltaik­ anlagen und deren Batteriespeicher kön­nen abgezogen werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Erlös aus dem Verkauf von Strom ( Einspeisung ins Netz ) steuer­pflichtig ist.

Seit zwei Jahren sind auch die Rück­baukosten im Hinblick auf einen Ersatz­neubau abzugsfähig, sofern der Ersatz­neubau eine gleichartige Nutzung aufweist und innerhalb einer «angemes­senen Frist » errichtet wird. Der Kanton Aargau erachtet drei Jahre als «angemes­sene Frist ».

Übersteigen die abzugsfähigen Kosten das steuerbare Einkommen, besteht neu die Möglichkeit, die nicht vollständig be­rücksichtigten Kosten für Energiesparen und Umweltschutz in den nächsten zwei Steuerperioden nachträglich noch zu be­rücksichtigen. Der übrige Liegenschafts­unterhalt berechtigt jedoch nicht zum Übertrag.

Eine frühzeitige (Steuer­)Planung lohnt sich, damit die steuerlichen Vorteile von Umwelt­ und Energiesparmassnahmen optimal ausgenützt werden können.

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