«Kann ich die Kosten für unter- halt und Sanierung meiner liegenschaften von den Steuern abziehen?»
Bekanntlich sind werterhaltende unterhaltskosten bei der Steuererklärung abziehbar. Investitionen dagegen können nicht abgezogen werden, berechtigen aber zum Abzug bei der Grundstückge winnsteuer beim späteren Verkauf der Liegenschaft.
Die Ausnahme bestätigt die Regel: Investitionen sind trotzdem abziehbar, so fern sie dem Umweltschutz oder dem Energiesparen dienen. Als Beispiele seien hier neue Wärmedämmungen von Fassaden und Leitungen oder das erstmalige Erstellen von unbeheizten Windfängen beim Haupteingang erwähnt. Sogar die erstmalige Installation von Photovoltaik anlagen und deren Batteriespeicher können abgezogen werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Erlös aus dem Verkauf von Strom ( Einspeisung ins Netz ) steuerpflichtig ist.
Seit zwei Jahren sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau abzugsfähig, sofern der Ersatzneubau eine gleichartige Nutzung aufweist und innerhalb einer «angemessenen Frist » errichtet wird. Der Kanton Aargau erachtet drei Jahre als «angemessene Frist ».
Übersteigen die abzugsfähigen Kosten das steuerbare Einkommen, besteht neu die Möglichkeit, die nicht vollständig berücksichtigten Kosten für Energiesparen und Umweltschutz in den nächsten zwei Steuerperioden nachträglich noch zu berücksichtigen. Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt jedoch nicht zum Übertrag.
Eine frühzeitige (Steuer)Planung lohnt sich, damit die steuerlichen Vorteile von Umwelt und Energiesparmassnahmen optimal ausgenützt werden können.

