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Kleiner Unterhalt

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  Di, 15.12.2020

«Auf Wunsch meiner Mieterin habe ich einen älteren Duschschlauch ersetzt. Zudem musste im Schlafzimmer eine defekte Store repariert werden. Die Kosten dafür betragen Fr. 250.–. Kann ich diese Kosten an meine Mieterin weiterverrechnen?»

Der Unterhalt des Mietobjekts ist grundsätzlich Sache der Vermieter*innen. Gemäss Gesetz ist die Mieterschaft jedoch verpflichtet, kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen auf eigene Kosten zu beheben.

Weitere Angaben dazu macht das Gesetz nicht. Als kleiner Unterhalt gelten Arbeiten, die von den Mieter*innen ohne grösseren persönlichen oder finanziellen Aufwand erledigt werden können. Viele Mietvertragsformulare definieren die Unterhaltspflicht der Mieterschat: Entweder werden konkrete Ausbesserungsarbeiten aufgelistet oder über einen Frankenhöchstbetrag oder einen Prozentsatz des Jahresmietzinses zulasten der Mieterschaft definiert.Solche vertraglichen Regelungen sind umstritten. Seit einigen Jahren setzt sich in der Rechtsprechung folgende Differenzierung durch: Der kleine Unterhalt geht auf Kosten der Mieterschaft, während für die Unterhaltspflicht die Vermieter*innen zuständig sind. Dabei sind nicht die Kosten massgebend, sondern die Frage, ob die Reparatur durch eine Fachperson ausgeführt werden muss oder ob ein Durchschnittsmieter dazu selber in der Lage ist. Die Kosten für den Ersatz des Duschschlauchs können somit der Mieterin übertragen werden, während die Rechnung für die Reparatur der Store der Vermieter übernehmen muss. Zulasten der Mieter geht auch der Ersatz von Leuchtmitteln, Dichtungen an Hähnen oder Abzugsfiltern.

Die Autorin

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Barbara Mühlestein
Dipl. Immobilientreuhänderin
Casafair Immobilien-Dienstleistungen
casafair.ch/immobilien

Aus «casanostra» 158

casanostra 158 - Dezember 2020

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