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Ist eine Mindestmietdauer erlaubt?

       

  Di., 30.04.2024

«Die durchschnittlichen Kosten für einen Mieterwechsel sind hoch und mit beträchtlichen Umtrieben verbunden. Darf ich eine Mindestmietdauer vereinbaren?»

Neben möglichen vorgezogenen Renovationsarbeiten benötigen auch die Arbeiten um die Wiedervermietung Zeit und Ressourcen. Schön wäre es, wenn die Mietenden verpflichtet werden könnten, für längere Zeit im Objekt zu verbleiben. Eine Mindestmietdauer im Mietvertrag verspricht die perfekte Lösung – auf den ersten Blick.

Bei näherem Hinsehen wird hingegen klar: Mit der Mindestmietdauer wird der erste ordentliche Kündigungstermin nach hinten verschoben. Das bedeutet, alle einseitigen Vertragsänderungen von Vermieterinnenseite werden so erst auf das Ende der Mindestmietdauer möglich. Steigt der Referenzzinssatz, ist eine Anpassung nicht innert weniger Monate umsetzbar. Gleichzeitig wird eine Senkung nicht sofort weitergegeben.

Für beide Parteien hat die Mindestmietdauer den Vorteil, dass die Höhe der Miete für längere Zeit gleich bleibt. Das bedeutet aus Sicht der Vermieterin und des Mieters finanzielle Sicherheit für die gesamte Mindestmietdauer des Vertrages.

Einen frühzeitigen Wechsel können Vermieterinnen dennoch nicht verhindern. Möchte nämlich der Mieter trotzdem vor Ende der Mindestmietdauer ausziehen, so hat er die Möglichkeit, wie bei jeder ausserterminlichen Kündigung, eine solvente und zumutbare Nachmieterschaft zu stellen und das Mietobjekt vorzeitig zu verlassen.

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