«Viele Reinigungsarbeiten in und um mein Mehrfamilienhaus verrichte ich selbst. Darf ich mir einen Lohn bezahlen? Was gilt es dabei alles zu beachten?»
Es ist problemlos möglich und auch adäquat, sich für die Hauswartungsarbeiten einen Lohn zu bezahlen. Die Kosten können als Nebenkosten den Mietenden weiterverrechnet werden. Vorgängig ist jedoch zu prüfen, ob in den bestehenden Mietverträgen «Umgebung / Hauswartung» als eine Nebenkostenposition aufgeführt ist. Fehlt die entsprechende Kostenposition, muss sie formal korrekt eingeführt werden. Die Einführung stellt eine einseitige Mietvertragsanpassung dar und muss den Mietern deshalb mittels amtlichen Formulars angezeigt werden. Dabei sind die Fristen gemäss Art.269d OR zu beachten (mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist). Sind die Kosten bereits als Nebenkosten erfasst, kann die Verrechnung per sofort erfolgen.
Ihre Arbeit dürfen Sie mit einem Stundenansatz zwischen 30 bis 45 Franken verrechnen. Der Ansatz ist unter Berücksichtigung Ihrer Arbeitseffizienz und Kenntnisse festzulegen. Führen Sie über Ihre Arbeitseinsätze eine Zeiterfassung, damit Sie Ihren Aufwand ausweisen können. Hauswartungsarbeiten gelten als selbständige Erwerbstütigkeit im Nebenberuf. Ihr.Lohn, welchen Sie den Meitern über die Nebenkosten weiterverrechnen, ist wie alle anderen Einkommen zu versteuern. Auf ein Jahreseinkommen bis 2300 Franken sind keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Höhere Lohnsummen sind aber abgabepflichtig.
Was passiert, wenn Sie sich während der Arbeitsausübung zum Beispiel bei der Heckenpflege verletzen? Wer kommt für die Behandlungskosten auf? Die Deckung ist in der Regel über die Nichtberufsunfallversicherung bei Ihrer*m Arbeitgeber*in abgedeckt. Wenn Sie jedoch pensionniert sind oder eine Deckung über Ihre*n Arbeitgeber*in fehlt, ist es wichtig, dass Sie die Behandlungskosten bei einem Umfall über Ihrer persönliche Krankenkasse versichern lassen.


