Ein einzelner Eigentümer hat innerhalb der Gemeinschaft in erster Linie das Recht, seine Sonderrechte so zu benutzen, wie es ihm beliebt.
Hier müssen natürlich sofort wieder Einschränkungen nachgeschoben werden. Wie ein Eigentümer seine Objekte innerhalb ausstattet und benutzt, ist seine Sache. Er darf die anderen Eigentümer aber dabei nicht stören. So ist es ihm z.B. unbenommen, seine Wohnung total umzubauen. Dass während des Umbaus gewisse Störungen entstehen, ist normal. Eine dauernde Störung darf aber nicht auftreten. Beispielsweise indem gemeinsame Leitungen verschoben oder dauernd unterbrochen werden.
Der einzelne Eigentümer darf seine Stockwerkeinheiten finanziell belasten, ohne die Gemeinschaft darüber zu informieren. Er kann also auch die ganze Wohnung oder Teile davon frei verkaufen, sofern keine Vorkaufs- oder Einspracherechte bestehen.
Als Pflichten eines Eigentümers werden angesehen, dass er sich nach Treu und Glauben verhält, dass also seine Handlungen der Gemeinschaft sowie dem einzelnen Eigentümer nicht schaden.
Weitere Pflichten sind jedoch auch, dass ein Eigentümer Arbeiten duldet, die dem Werterhalt der Liegenschaft dienen.
Als gesetzliche Pflicht vorgesehen ist die finanzielle Beitragspflicht. Der Eigentümer muss also im Rahmen seiner Wertquote an die allgemeinen Kosten seine Beiträge leisten.

