«In einer Wohnung, die ich vermiete, ist kürzlich der Mieter gestorben. Was habe ich als Vermieterin für Rechte und Pflichten?»
Stirbt die Mieterschaft, erlischt das Mietverhältnis nicht automatisch. Vielmehr gehen mit dem Tod der Mieter*in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Erben über. Die Erben können das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist auf den nächsten Kündigungstermin kündigen.
Die Vermieterschaft muss eine solche Kündigung der Erben akzeptieren, auch wenn sie mit dem Erblasser einen Mietvertrag mit längerer Vertragsdauer abgeschlossen hat.
Umgekehrt steht der Vermieterschaft kein ausserordentliches Auflösungsrecht beim Tod der Mieter*in zur Verfügung. Im Gegenteil bildet der Tod der Mietpartei im Allgemeinen nicht mal einen ordentlichen, schützenswerten Kündigungsgrund. Denn eine Kündigung wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters (z.B. Todesfall), aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen, ist mit guten Erfolgsaussichten als missbräuchlich anfechtbar.
Allerdings wird die Vermieterschaft oft erst dann eine Kündigung ins Auge fassen, wenn bei ihr keine Mietzinszahlungen mehr eingehen. In einem solchen Fall steht ihr grundsätzlich ein ausserordentliches Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzuges zu. Nicht selten trifft dann die Vermieter*in in der Praxis auf verschiedene Probleme wie beispielsweise, an wen die Kündigung zu richten ist und wie vorzugehen ist, wenn die Wohnung nicht geräumt wird, wenn keine oder nicht alle Erben bekannt sind. Hier hilft die Abwägung aller Möglichkeiten im Einzelfall.