«Wir haben unser Einfamilienhaus auf Mitte Jahr verkauft. Die Käuferschaft verlangt eine marchzählige Abrechnung. Was ist damit gemeint und um welche Kosten handelt es sich?»
Für eine Liegenschaft fallen über das Jahr hinweg diverse Kosten für Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren für Ver- bzw. Entsorgung an. Diese werden meist für das ganze laufende Jahr und im Voraus entrichtet. Wie immer gibt es Ausnahmen wie beispielsweise die objektbezogene Liegenschaftssteuer im Kanton Bern, welche erst Ende Jahr (rückwirkend) durch die Behörde in Rechnung gestellt wird. Mit der marchzähligen Abrechnung erfolgt eine Abgrenzung dieser Kosten zwischen den bisherigen und den neuen Eigentümern auf den Tag von Nutzen und Gefahr hin. Übernimmt die Käuferschaft per 1. Juni 2019 eine Liegenschaft, berechnet sich ihr Anteil ab Juni bis Dezember – also 7/12 des Aufwands.
Viel zu tun gibt die Abrechnung in der Regel nicht, zumal die meisten Versicherungsgesellschaften auf Meldung der Verkäuferschaft die Abgrenzung der Prämien selber unter den Parteien vornehmen. Eine Ausnahme bildet die obligatorische Gebäudeversicherung, hier muss die Verkäuferschaft selber anteilsmässig abrechnen. Ebenfalls verrechnet werden kann der Heizölbestand (oder Pellets/Holz), sofern die Verkäuferschaft dafür etwas verlangt.
Am besten informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche Kosten in die Abrechnung gehören. Falls Sie eine/n Makler/in mit dem Verkauf betreut haben, kann sie/er Ihnen die Abrechnung erstellen. Wenn Sie eine Eigentumswohnung veräussern, erstellt die Verwaltung die Berechnung.
Wir empfehlen, die Handhabung der marchzähligen Kosten im Voraus mit der Käuferschaft zu besprechen. Transparenz schafft Vertrauen.

Tanja Moser
Dipl. Immobilientreuhänderin
Casafair Immobilien-Dienstleistungen
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