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Kündigung wegen übermässigen Musizierens

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  Do, 05.09.2019

«Ich bin Vermieterin, mein Haus ist alt und hellhörig. Meine Mieter beklagen sich über das tägliche Musizieren der Nachbarin. Ich möchte den Vertrag mit der musizierenden Mieterin gerne kündigen. Ist dies zulässig?»

Musizieren gilt als Persönlichkeitsrecht und kann grundsätzlich nicht verboten werden. Es besteht aber die Möglichkeit, im Mietvertrag die Zeiten fürs Musizieren einzuschränken. Zudem kann die Hausordnung Regeln aufstellen.

Übergeordnet gilt die Verordnung der Gemeinde über die Ruhezeiten. In der Regel sind diese werktags zwischen 12 und 13 Uhr und die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt ganztags Ruhezeit. Während diesen Zeiten ist das Musizieren untersagt.

Die Autorin

© Casafair

Barbara Mühlestein
Dipl. Immobilientreuhänderin
Mühlestein Immobilien

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