«Ich bin Vermieterin, mein Haus ist alt und hellhörig. Meine Mieter beklagen sich über das tägliche Musizieren der Nachbarin. Ich möchte den Vertrag mit der musizierenden Mieterin gerne kündigen. Ist dies zulässig?»
Musizieren gilt als Persönlichkeitsrecht und kann grundsätzlich nicht verboten werden. Es besteht aber die Möglichkeit, im Mietvertrag die Zeiten fürs Musizieren einzuschränken. Zudem kann die Hausordnung Regeln aufstellen.
Übergeordnet gilt die Verordnung der Gemeinde über die Ruhezeiten. In der Regel sind diese werktags zwischen 12 und 13 Uhr und die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt ganztags Ruhezeit. Während diesen Zeiten ist das Musizieren untersagt.
Die Mieter sind an die nachbarschaftliche Rücksichtnahmepflicht gebunden. Besonders heikel sind lärmintensive Instrumente wie Schlagzeuge. Deren Lärmbelästigung kann je nach Fall den zumutbaren Rahmen sprengen. Der Vermieter kann einen Mietvertrag ausserordentlich kündigen, da er gegenüber den anderen Mietern verpflichtet ist, den vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache zu garantieren. Ein Rechtsstreit diesbezüglich ist für den Vermieter jedoch nicht einfach.
Was konkret zumutbar ist, entscheidet ein Gericht. Dies urteilt gemäss Interessenabwägung und muss herausfinden, wie ein Durchschnittsmensch in der Situation den Lärm empfinden würde. Zudem muss der Vermieter den fehlbaren Mieter vor der Kündigung schriftlich abmahnen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses muss für die Nachbarn unzumutbar sein.
Für ein friedliches Zusammenleben braucht es gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. Dabei gilt es, unnötigen Lärm zu vermeiden und zulässigen Lärm zu tolerieren damit der rechtliche Weg nicht beschritten werden muss.

Barbara Mühlestein
Beraterin Casafair Mittelland, Mühlestein Immobilien, Bühl bei Aarberg
www.muehlestein.com
Aus «casanostra» 152


