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Können wir die Stockwerkeigentümerverwaltung wechseln?

  Do, 03.09.2015

«Im Kaufvertrag unserer Eigentumswohnung ist für drei Jahre eine Verwaltung eingesetzt, die aber nicht in unserem Sinne arbeitet. Können wir sie wechseln?»

Der Durchschnittsschweizer hält sich in der Regel nicht dafür, unterzeichnete Vertragswerke zu hinterfragen. So auch beim Stockwerkeigentum-Verwaltungsvertrag, welcher vielfach als gesetzt angesehen wird. Besonders verunsichernd ist, dass dieser im Kaufvertrag meist mit einer Laufdauer von drei Jahren erwähnt ist. Diese Laufdauer ist bewusst gewählt, denn nur in den ersten zwei Jahren, der sogenannten Rügefrist, können Mängel jederzeit gerügt werden. Danach nur noch zwingend nach Feststellung des Mangels.

Der Autor

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Michel Wyss
Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis, Wyss Liegenschaften GmbH

Aus «casanostra» 132

casanostra 132 - September 2015

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