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Halten von Immobilien in einer Gesellschaft

     

  Mi., 28.04.2021

Wann ist es sinnvoll, für das Halten einer Immobilie eine Immobiliengesellschaft zu gründen?

Immobilien können auf zwei Arten gehalten werden: im Direktbesitz, das heisst, der wirtschaftlich Berechtigte ist als Eigentümer im Grundbuch einge­tragen, oder indirekt über eine Immobiliengesell­schaft. Als Immobiliengesellschaft gilt eine juristi­sche Person wie eine AG oder eine GmbH, die sich ausschliesslich oder überwiegend mit der Nutzbar­machung oder Wertsteigerung ihres Grundbesitzes oder dessen Verwendung als sichere und nutzbrin­gende Kapitalanlage befasst (Veräusserung, Vermie­tung, Verpachtung).

Das Halten von Grundstücken in einer Immobili­engesellschaft ist beispielsweise dann angezeigt, wenn eine Betriebsgesellschaft mit eigenen Immobi­lien im Rahmen einer Betriebsnachfolge um den Immobilienteil «entlastet» werden soll. Oft sind Er­werber einer Betriebsgesellschaft zu Beginn wirt­schaftlich kaum in der Lage, auch die Immobilien zu übernehmen. Ob die Voraussetzungen zur steuerneu­tralen Abspaltung der Immobilien erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Sodann kann eine Immobiliengesellschaft auch im Rahmen einer Erbplanung Sinn machen, wenn mehrere Liegenschaften vorhanden sind und nur ein Teil der Erben am Halten der Liegenschaften Interesse zeigen.

Welche steuerlichen Folgen fallen dann beim Verkauf von einzelnen Liegenschaften aus der Immobi­liengesellschaft an? Die Antwort ist: Es kommt dar­auf an. Im sogenannt dualistischen System gilt: Beim Verkauf aus der Gesellschaft unterliegt der Gewinn der Gewinnsteuer. Besteuert werden der Wertzu­wachs sowie die sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen, also die Differenz von Buchwert und Verkaufspreis. Im «monistischen System» unter­liegt der Wertzuwachs der Immobilie der Grund­stückgewinnsteuer. Die wiedereingebrachten Ab­schreibungen werden mit der Gewinnsteuer erfasst.

Besondere steuerrechtliche Fragen stellen sich, wenn die Mehrheitsbeteiligung an einer Immobilien­gesellschaft veräussert wird. In einem solchen Fall liegt eine wirtschaftliche Handänderung vor, welche die Handänderungssteuer auslöst. Dividenden wer­den doppelt besteuert: Als Gewinn der Gesellschaft und bei der Ausschüttung an die Aktionär*innen.

Adrian Rufener
Berater Casafair Ostschweiz, Rechtsanwalt

Aus «casanostra» 160

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