«Der Freund einer Mieterin parkiert immer auf dem Besucherparkplatz, ohne Miete zu bezahlen. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?»
Grundsätzlich besteht bei Besucherparkplätzen kein Recht auf eine Dauernutzung. Sie sollten Gästen dienen, welche lediglich einige Stunden bleiben. Im Gesetz sind keine Regelungen zu Besucherparkplätzen definiert. Im Extremfall sind Streitigkeiten über einen Richter entscheiden zu lassen.
Hauseigentümerinnen und -eigentümer können die Nutzung solcher Parkplätze in der Haus- oder Siedlungsordnung genauer definieren – in vielen Häusern ist diese Bestandteil des Mietvertrages. Das reduziert Streitigkeiten über Definitionsprobleme der Nutzungsdauer. Alternativ lässt sich auch ein Schild mit einer richterlichen Verfügung aufstellen. Das ermöglicht Ihnen im schlimmsten Fall eine Anzeige. Im Kanton Bern ist dafür die Kantonspolizei zuständig.
Zuerst würde ich Dauerparkierer jedoch einfach ermahnen. Im Normalfall führt dies bereits zu Verbesserungen, da die meisten Mietparteien ein gutes Verhältnis mit den Vermietern anstreben. Führt dies zu keiner Änderung der Situation, kann übrigens eine Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt werden, sofern Aufwände entstehen.


