Eine Gesetzesänderung stärkt ab Juli 2026 die Rechte von Eigentümer*innen bei Hausbesetzungen erheblich: Selbsthilfe wird erleichtert und Zwangsräumungen können schneller und auch gegen unbekannte Personen durchgesetzt werden.
Eigentümer*innen von unrechtmassig besetzten Grundstucken haben nach bisherigem Recht zwar verschiedene Möglichkeiten, um ihren Besitz wieder zu erlangen. In der Praxis ist das Wiedererlangen des Besitzes aber regelmassig mit Schwierigkeiten verbunden. Die Polizei räumt besetzte Hauser oder Liegenschaften ohne Anordnung eines Zivilgerichts oft nur unter strengen Voraussetzungen. Weiter bestehen prozessuale Hindernisse, weil eine gerichtliche Räumungsanordnung nicht gegen unbekannte Personen erwirkt werden kann. Und schliesslich ist die Wiederbemächtigung durch Anwendung gerechtfertigter Gewalt im Rahmen der sogenannten Selbsthilfe nur nach Beginn der Hausbesetzung zulässig. Zudem erfolgen in der Stadt Zürich Räumungen nur, wenn zum Beispiel der Abbruch und unmittelbare Neubau unmittelbar bevorstehen.
Eine Gesetzesänderung von ZGB und ZPO, die am 1. Juli 2026 in Kraft tritt, stärkt nun insbesondere das Selbsthilferecht. So wird die Frist im Gesetz angepasst, innert welcher der Besitzer sich seines besetzten Grundstucks wieder bemächtigen darf. Massgeblich für den Beginn der Selbsthilfefrist ist neu der Moment, in dem die Besitzerin von der Hausbesetzung Kenntnis nimmt. Die Selbsthilfe muss nicht mehr sofort, sondern innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme ausgeübt werden. In jedem Fall wird aber vorausgesetzt, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist.
Neu können Besitzer zudem rascher eine Zwangsräumung des Grundstucks erwirken, indem sie die Räumung oder Rückgabe eines Grundstucks mit einer gerichtlichen Verfugung (vergleichbar mit dem bestehenden gerichtlichen Verbot) auch gegen unbekannte Personen anordnen lassen können. Eine solche Verfugung kann auf Anordnung des Gerichts auch direkt vollstreckt werden.


