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Balkon- und Fensterbrüstung

   

  Do., 16.06.2022

«Die Absturzsicherung entspricht nicht der Norm – wer ist haftbar und was ist zu tun?»

Zu Hause fühlen wir uns sicher – zu recht. Aber auch im trauten Heim lauern einige Gefahren. Insbesondere wenn sich seit dem Bau die Sicherheitsstandards geändert haben. Geländer, Brüstungen und Handläufe schützen uns vor Stürzen aus der Höhe und retten Leben. Die Normen variieren je nach Benutzungsart der Gebäude, ob öffentlich oder privat. Doch was sind die Anforderungen an diese Schutzelemente?
Die Beratungsstelle für Unfallverhütung bietet einen Überblick.

Als allgemeiner Grundsatz gilt: Die Höhe des Schutzelements (Brüstung, Geländer) ab der begehbaren Fläche muss mindestens 100 cm betragen. Um den Schutz von Kindern zu gewährleisten, dürfen Schutzelemente bis zu einer Höhe von 75 cm nur Öffnungen von weniger als 12 cm Durchmesser aufweisen und nicht begehbar sein.
Das Recht regelt: Wer einen gefährlichen Zustand schafft, muss die zur Vermeidung eines Schadens notwendigen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen treffen. Die Verpflichtung des Eigentümers, für die Sicherheit seines Werks besorgt zu sein, leitet sich aus Art. 58 OR ab. Technische Normen (SIA/VSS) sind für sich allein nicht rechtsverbindlich, definieren aber anerkannte Standards, die bei Gerichtsentscheiden über Werkmängel regelmässig berücksichtigt werden. In der Regel geniessen ältere Gebäude einen Bestandesschutz, doch macht es Sinn, in jedem Fall die Sicherheit im Auge zu behalten. Bei Unsicherheiten: der Sicherheitsbeauftragte der Bauverwaltung oder die BFU www.bfu.ch geben ihnen gerne Auskunft.

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