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Viele Casafair-Mitglieder sind wegen der Neubewertung ihrer Liegenschaft verunsichert. Denn mit dem höheren Wert steigt die Liegenschafts- und Vermögenssteuer zum Teil erheblich. Ist dies überhaupt rechtens? Soll die Neubewertung angefochten werden? Und was sind die Auswirkungen auf den Eigenmietwert?

Der amtliche Wert entspricht dem Vermögenssteuerwert eines Grundstückes und dient den Gemeinden zur Berechnung der Liegenschaftssteuer. Seit der letzten Bewertung sind gut zwanzig Jahre vergangen, die Verkehrs- oder Ertragswerte haben sich seither erheblich verändert. Im Gegensatz zur ausserordentlichen Neubewertung einer Liegenschaft aufgrund von Änderungen im Zustand oder in der Nutzung betrifft die allgemeine Neubewertung alle Grundstücke im Kanton.

In der Frühlingssession 2020 hat der Grosse Rat einen Ziel-Medianwert von 70 % des Verkehrswertes für die Neubewertung beschlossen, obwohl das Bundesgericht in zwei wegleitenden Urteilen festgehalten hat, dass Zielwerte deutlich unter dem Verkehrswert nicht zulässig seien, weil daraus eine zu starke Begünstigung von Personen mit Grundeigentum im Vergleich zu Personen mit beweglichem Vermögen resultiere.

Die Neubewertung ist wegen der allgemeinen Preisentwicklung nachvollziehbar. Trotzdem ist die Referenzierung nach dem «Markt» problematisch. Insbesondere in städtischen Regionen haben sich die Preise aus verschiedenen Gründen extrem stark nach oben entwickelt. Da der Boden kein beliebig verfügbares Gut ist, spielen die Marktmechanismen nicht. Wenn nun der Staat diesen Markt als Basis für die Neubewertung nimmt, unterstützt er die fatale Preisentwicklung.

Wer nicht erst vor kurzem eine Immobilie erworben hat, ist nun allenfalls mit einem auf dem Papier zum Teil stark gestiegenen Wert der Liegenschaft konfrontiert. Ist jemand nicht einverstanden mit der Neubewertung, sollten die der Bewertung zugrundeliegenden Protokolle verlangt werden.
Die Prüfung ist jedoch anspruchsvoll, es empfiehlt sich der Beizug einer Steuerfachperson. Ausführliche Informationen finden Sie in den Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften. siehe PDF

Und der Eigenmietwert? Laut diversen Quellen hat die Neubewertung der Liegenschaften keinen direkten Einfluss auf den Eigenmietwert. Da dieser bereits 2015 an die tatsächliche Entwicklung der Mietzinse angepasst wurde, sollte in der Regel keine Erhöhung anstehen. Auch der Eigenmietwert orientiert sich am Markt bzw. der ortsüblichen Marktmiete (beim Kanton derzeit mit 60%, bei der Bundessteuer mit 70%). Eine allfällige Erhöhung des Eigenmietwerts kann nur im Rahmen Einkommenssteuerveranlagung angefochten werden.

Auskunftstelefon der Amtlichen Bewertung zur Verfügung:
031 633 66 40 (Dienstag und Freitag 8 – 11 Uhr und 12.30 – 16.30 Uhr)



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