«Meine betagten Eltern beabsichtigen, uns Kindern ihre Liegenschaft als Schenkung zu übergeben. Sie haben dabei lebenslängliche Nutzniessung. Was gilt es dabei zu beachten? Kann sich eine solche Schenkung für sie oder uns als ein Bumerang erweisen?»
Mit einer Schenkung der Liegenschaft zu Lebzeiten wird diese bereits vor Versterben auf die Kinder übertragen. Durch die Nutzniessung verbleiben sowohl deren Ertrag wie auch allfällige Hypothekarzinse und der Unterhalt bei den Eltern, welche die Liegenschaft auch weiterhin versteuern.
Eine solche «lebzeitige Schenkung» führt zu einer Vermögensminderung. Dieser freiwillige Vermögensverzicht kann einen negativen Einfluss auf allfällige Ergänzungsleistungen haben, da ein gewisser Vermögensverzehr als zumutbar erachtet wird und bei der Berechnung berücksichtigt wird. Dieser Vermögensverzicht vermindert sich zwar über die Jahre, aber nur jeweils um jährlich 10 000 Franken. Entsprechend kann die Schenkung dazu führen, dass Vermögen – insbesondere liquide Mittel, aber auch Einnahmequellen wie zum Beispiel Mietzinseinnahmen – fehlt, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, aber nicht ein voller Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht.
Fehlen den Eltern die Mittel zur Finanzierung der Alterskosten und werden diese auch nicht durch Ergänzungsleistungen gedeckt, sind die Eltern auf Unterstützung durch ihre Kinder oder andere Drittpersonen angewiesen. Sonst bleibt den Eltern nur der Gang zum Sozialamt. Dieses prüft vorweg, ob allenfalls die gesetzliche Verwandtenunterstützung greift. Dabei bestehen kantonale Unterschiede, doch meist wird eine Unterstützungspflicht der Verwandten nur genauer geprüft, wenn diese ein überdurchschnittliches Einkommen beziehungsweise Vermögen aufweisen.

Markus Gysi
Rechtsanwalt, Notar und Mediator SAV, Bern
Häusermann + Partner

Celine Krebs
Rechtsanwältin und Notarin, Burgdorf
Häusermann + Partner
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