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Kostenobergrenze für kleinen Unterhalt

  Di., 16.06.2026

«Geht der Ersatz einer Dusch brause zulasten der Vermietenden?»

Grundsätzlich sind die Vermietenden für den Erhalt der Mietsache verantwortlich (Art. 256 OR). Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor: Kleinere Reinigungen und Ausbesserungen gehen zulasten der Mieterschaft (Art. 259 OR).

Gemeint sind Arbeiten, die Mietende selbst und ohne grossen Auf wand erledigen können. Ein Teil der Lehre setzt die Kostenobergrenze hier für bei etwa CHF 100.– bis 150.– an. Die Regelung von Art. 259 OR ist relativ zwingend zugunsten der Mietenden. Die Vermietenden dürfen im Mietvertrag daher keine davon abweichenden, für Mietende nachteiligen Bestimmun gen vorsehen – etwa eine pauschale Kostenbeteiligung unabhängig von Art und Umfang der Reparatur. Kantonale Regeln können abweichen.

Beispielsweise im Kanton Waadt gilt der Rahmenmietvertrag RULV (Mietregeln und -gebräuche des Kantons Waadt). Dieser führt verschiedene Unterhalts- und Reparaturarbeiten an, die zulasten der Mietenden gehen (Art. 9). Die waadtländische Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass Art. 9 RULV Vorrang vor Art. 259 OR hat und davon abweichen darf. Der Ersatz eines Duschschlauchs oder einer Duschbrause fällt deshalb grundsätzlich zulasten der Mietenden, sofern die Arbeit technisch und finanziell zumutbar ist. Auch Personen ohne besondere handwerkliche Kenntnisse können diese Teile in der Regel selbst austauschen, ohne Fachleute beiziehen zu müssen. Zudem sind sie zu vertretbaren Kosten erhältlich.

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