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Die Mieterkaution

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  Do, 17.04.2014

Gestützt auf Art. 257e kann der Vermieter eine Sicherheitsleistung für sein Mietobjekt verlangen. In den meisten Fällen eines Mietverhältnisses wird heutzutage eine solche Kaution verlangt. Bei Wohnungsmieten darf die Sicherheitsleistung aber nicht mehr als drei Monatsmieten betragen, bei Geschäftsmieten ist dies offen. Welchen Betrag der Vermieter innerhalb dieses Rahmens wählt, ist nicht vorgeschrieben.

Ist mit Abschluss des Mietvertrages eine Kaution vereinbart worden, so ist sie Bestandteil des Mietverhältnisses und gleichermassen geschuldet wie ein Mietzins. In der Regel muss sie vor oder bei Antritt des Mietobjekts geleistet werden. Bleibt die Sicherheitsleistung aus, ist dies gleichbedeutend mit dem Fehlen eines Mietzinses und muss angemahnt werden. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, kann der Vermieter – wie beim Mietzinsausstand – die Kündigung androhen, da es sich um eine Vertragsverletzung handelt.

Die Autorin

Karin Weissenberger
Leiterin des Beratungsteams von Casafair Schweiz

Aus «casanostra» 124

casanostra 124 - April 2014

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