«Bei der Planung des Teilumbaus unserer Liegenschaft sind wir auf neue Richtlinien für Fenster und Verglasungen aufmerk sam gemacht worden. Diese sollen der Sicherheit dienen. Was hat es damit auf sich? Müssen bei einem teilweisen Umbau auch die bestehenden Fenster und Verglasungen erneuert werden?»
Es passieren immer wieder Personenunfälle mit schweren Schnittwunden, welche durch grob brechendes Glas verursacht werden. Bereits seit dem Jahr 1999 sind in den Veröffentlichungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu und des Schweizerischen Instituts für Glas am Bau SIGAB Vorgaben zu Sicherheitsglas zu finden. Die neue Richtlinie 002, welche seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist, löst nun die in die Jahre gekommene und nicht mehr zeitgemässe SIGAB-Dokumentation (1999) endgültig ab. Die SIGAB-Richtlinie 002 gibt den aktuellen Stand der Technik wieder, welcher in Form einer Richtlinie veröffentlicht wird.
Der Bauherr oder dessen Vertretung hat gemäss Norm SIA 118 die Schutzanforderungen zu definieren und trägt auch die Verantwortung dafür, dass Glasaufbauten entsprechend den verlangten Anforderungen sowie Montagemöglichkeiten richtig ausgeschrieben werden.
Grundsätzlich kommen die zum Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden Vorschriften zur Anwendung. Für bestehende Gebäude gilt Bestandesgarantie. Kommt es hingegen zu einer Nutzungsänderung oder zu einer baubewilligungspflichtigen Erneuerung oder Nachrüstung, wird diese Bestandesgarantie hinfällig. Werden Glasprodukte bei bestehenden Bauten ersetzt, hat das neue Produkt den aktuell geltenden Anforderungen gemäss SIGAB-Richtlinie 002 (2017) zu entsprechen. Auch die bestehende Konstruktion und Befestigung ist zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Weiterführende Informationen unter www.sigab.ch

Daniel Huber
Berater Hausverein Mittelland
Aus «casanostra» 144



