Die Schlichtungsbehörde ist eine wertvolle Instanz. Sie ermöglicht es, Streitfälle aussergerichtlich und ohne Verfahrenskosten zu lösen. Seit der Einführung der neuen Zivilprozessordnung im Jahr 2011 gibt es in der ganzen Schweiz die Möglichkeit, an eine Schlichtungsbehörde zu gelangen. Dieses Angebot wird von Mietern und Eigentümern rege genutzt. Die aussergerichtliche Schlichtung ist eine wertvolle und wichtige Errungenschaft. Sie entlastet die Gerichte und ermöglicht sozial schlechter gestellten Streitparteien, ihre Anliegen auch ohne grosse Rechtskenntnisse zur Überprüfung einzugeben.
Neutrale Instanz
Hat bei einem Streitfall eine der Parteien die Möglichkeit ergriffen und einen entsprechenden Antrag bei der Schlichtungsbehörde gestellt, so hat die Gegenpartei 30 Tage Zeit, ihre Position zu erklären und diese mit den dazugehörenden Fakten zu unterlegen. Anschliessend teilt die Behörde den Parteien den Schlichtungstermin mit, an dem die schriftlichen Anliegen mündlich vorgetragen und Fragen beantwortet werden können. Das Gremium, welches die Fälle beurteilt, besteht zu gleichen Teilen aus Mieter- und Eigentümervertretern und ist somit eine neutrale Instanz. Ein Gang vor die Schlichtungsbehörde lohnt sich trotzdem nicht immer: Geht es um kleinere Beträge oder Anliegen, ist es sinnvoller, wenn möglich einen Kompromiss ohne Schlichtungsbehörde zu suchen.
Hohe Anforderungen
Das Mietrecht schützt den Mieter relativ gut, sofern er korrekt handelt. Der Eigentümer hat auch Rechte, aber es ist etwas schwieriger, diese einzufordern. Der Eigentümer wird als sozial stärkere Partei wahrgenommen. Dazu kommt, dass von einem Eigentümer erwartet wird, dass er seine Argumentationen korrekt und mit Beweisen vorbringt. Einen Schlichtungsfall gut vorzubereiten und vor der Schlichtungsbehörde sachlich die Argumente zu vertreten, ist für einen privaten Eigentümer eine grosse Herausforderung. Wenn es um viel Geld oder um einen Fall mit grösserer Tragweite geht, ist es sinnvoll, einen Anwalt beizuziehen. Dieser sollte möglichst früh, das heisst bei der ersten schriftlichen Stellungnahme, eingeschaltet werden.

Michel Wyss
Dossierspezialist «Stockwerkeigentum» des Hausvereins Schweiz, Wyss Liegenschaften, Wabern
www.wyssliegenschaften.ch
Aus «casanostra» 125


