«In den vergangenen Jahren wurde ein neues Modell zur auf einem Konto hinterlegten Mietkaution eingeführt. Ist eine solche Kaution gleichwertig? Und: Muss ich als Vermieterin eine solche Kaution akzeptieren?»
Vermieter möchten beim Abschluss eines Mietvertrages allfällige Risiken abdecken und verlangen eine Sicherheitsleistung in Form einer Mietkaution. Bei Wohnungen darf diese drei Monatsmietzinse betragen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, welche dem Mieter die Wahl über die Kautionsart einräumt, in der Praxis entscheidet in der Regel der Vermieter darüber.
Mietkautionsversicherungen sind im Trend: Mieter bezahlen anstelle der gesamten Kaution an den Vermieter eine jährliche Prämie an die Mietzinskautionsversicherung, die etwa 5 Prozent der Kautionssumme beträgt. Im Gegenzug erhält der Vermieter eine Urkunde, welche die geforderte Mietkaution garantiert. Allfällige Mieterschäden und Mietzinsausstände werden beim Auszug direkt von der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Diese verlangt den Betrag, den sie dem Vermieter überweisen hat, wieder vom Mieter zurück.
Die Praxis zeigt, dass der Vermieter mit der Mietkautionsversicherung keine Nachteile hat und diese Kaution gleichwertig ist. Die Mietkautionsversicherung kann auch als Zwischenfinanzierung genutzt werden, wenn dem Mieter die alte Kaution noch nicht ausgezahlt wurde und die neue bei Mietbeginn bereits fällig ist. Eine Umwandlung in eine Barkaution ist jederzeit möglich. Für den Mieter hingegen ist die Kautionsversicherung eine teure Lösung, da das Geld für die jährlichen Prämien verloren geht, während das Mietzinsdepot bei Mietende zurückbezahlt oder angerechnet wird.

Barbara Mühlestein
Dossierspezialistin «Mietrecht» des Hausvereins Schweiz, Mühlestein Immobilien, Bühl bei Aarberg
www.muehlestein.com
Aus «casanostra» 148


