«An unserer Hausfassade wächst eine Rebe, die nun langsam beginnt, auch auf das Nachbarhaus hinüberzuwachsen. Unklar ist nun, wer zuständig ist, die Rebe – falls unerwünscht – zu entfernen oder in Schach zu halten.»
Um die kantonalen Vorschriften und Regelungen auf Ihren Fall anzuwenden, müssen einerseits der Standort und andererseits die Eigentumsrechte an den beiden Liegenschaften bekannt sein.
So wie Sie den Sachverhalt schildern, gehe ich davon aus, dass die beiden Häuser aneinandergebaut sind, aber verschiedenen Eigentümern gehören. Da stellt sich die Frage, wird die Bewirtschaftung der Aussenflächen gemeinsam vorgenommen, oder getrennt? Bei einer gemeinsamen Bewirtschaftung kann der Eigentümer des Hauses ohne Reben verlangen, dass sein Haus «rebenfrei» bleibt. Dann muss der Gärtner alljährlich die Rebe zurückschneiden.
Bei getrennter Bewirtschaftung gilt: der Eigentümer des Hauses mit Rebe muss dafür besorgt sein, dass die Rebe alljährlich so zurückgeschnitten wird, dass das andere Haus nicht von der Rebe bewachsen wird.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage nach dem Pflanzabstand bildet Art. 688 ZGB. Nach diesem sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen die Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Die kantonalen Regelungen sind recht unterschiedlich.
Sollte Ihre Rebe auf das Nachbarhaus wachsen, aber von dessen Eigentümer unerwünscht sein, müssen Sie die Rebe «unter der Schere halten», sodass diese sich nicht auf das Nachbargebäude ausdehnt.
Theo Strub
Berater Casafair Schweiz, dipl. Architekt ETH
Aus «casanostra» 156



