«Das revidierte Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Muss ich mein Testament neu schreiben?»
Das über 100 Jahre alte Pflichtteilsrecht im schweizerischen Erbrecht wird modernisiert mit dem Ziel, die verfügbare Quote des Erblassers zu erhöhen. Damit kann eine Person über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.
Die konkreten Änderungen im revidierten Erbrecht beinhalten vorweg die Abschaffung des Pflichtteils der Eltern sowie die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen von bisher drei Viertel auf neu die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Auch bei der Nutzniessungsregelung unter Ehegatten wird die frei verfügbare Quote von einem Viertel auf neu die Hälfte vergrössert. Gleich bleibt der Pflichtteil der Ehepartner*innen, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Der oder die bisher berücksichtige Partner*in verliert jedoch künftig das Pflichtteilsrecht, wenn bereits ein Scheidungsverfahren hängig ist. Weiterhin kein gesetzliches Erbrecht besteht beim Konkubinat.
Ganz konkret heisst das: Eine verheiratete Person mit Kindern kann mittels Testament oder Erbvertrag über die Hälfte ihres Nachlasses frei verfügen. Gleiches gilt für unverheiratete Personen mit Nachkommen. Hat eine Person weder Nachkommen noch Ehepartner, bestehen neu keinerlei Einschränkungen.
Diese Person kann somit über den gesamten Nachlass frei verfügen, selbst wenn ihre Eltern noch leben. Das Revidierte Erbrecht tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. Es lohnt sich aber schon jetzt, sein eigenes Testament zu überprüfen – Mit der richtigen Formulierung können Sie bereits heute Regelungen treffen, mit welchen sie die grössere Verfügungsfreiheit ab 2023 ausnützen können.
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Markus Gysi
Rechtsanwalt, Notar und Mediator SAV Häusermann + Partner

Maxi Müller
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