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Rechtliche Grundlagen im Stockwerkeigentum

   

  Mi., 01.01.2014

Stockwerkeigentum ist Miteigentum. Miteigentum wiederum bedeutet, dass mehrere Personen zu bestimmten Teilen eines Wohn- oder Gewerbegebäudes Eigentümer einer Sache sind.

Es gehört zur Spezialität bei Stockwerkeigentum, dass man innerhalb des Miteigentums einem Eigentümer ein Sonderrecht zuweist, vor allem seine Wohnung, aber auch zum Beispiel den Bastelraum. Mit diesem Sonderrecht kann der Eigentümer mehr oder weniger machen, was er will. Das heisst, er kann die Wohnung innerlich verändern, verkaufen oder mit Hypotheken belasten.

Das Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht beinhaltet Teile, die einem einzelnen Eigentümer zur Nutzung zugewiesen wurde. Sie sind in der Regel nicht in sich abgeschlossen, aber mit der Sondereinheit verbunden. Der Gartensitzplatz vor der Wohnung gehört in strengem Sinne der ganzen Gemeinschaft, ist durch das Nutzungsrecht aber einer bestimmten Wohnung zugewiesen worden. Dies wird auch im Grundbuch so festgehalten, damit keine Missbräuche entstehen. Das gleiche gilt für den Autoabstellplatz oder den Garagenplatz.

Allgemeine Teile

Die allgemeinen Teile sind diejenigen Teile der Liegenschaft, die zwingend allen gehören müssen. Dazu gehören Treppenhaus, Fassade oder die Statik des Gebäudes sowie Lift, Waschküche, Lagerräume, Heizung etc.

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