Wenn ich von der Pensionskasse Wohneigentumsförderung bezogen habe, die Wohnung aber später vermiete, muss ich das Geld zurückbezahlen?
Eine Frau hatte von der Pensionskasse (PK) zur Wohneigentumsförderung den Betrag von CHF 60 000 zum Kauf einer selbst bewohnten 4,5-Zimmer-Wohnung vorbezogen (WEF-Vorbezug). Später zog sie zu ihrem Partner und vermietete die Wohnung als unbefristetes Mietverhältnis mit beidseitigem Kündigungsrecht. In der Folge klagte die PK gegen die Frau auf Rückzahlung des WEF-Vorbezuges, weil die Voraussetzung des ausschliesslichen Eigenbedarfs nicht mehr gegeben sei. Das Bundesgericht stellte nun fest, dass der WEF-Vorbezug zu Beginn zu Recht erfolgte, nachdem insbesondere der Eigenbedarf ausgewiesen war (Art. 30c Abs. 1 BVG).
Um einen Vorbezug geltend machen zu können, muss die versicherte Person das ihr gehörende Wohneigentum zu Wohnzwecken selbst nutzen. Die Verwendung für den Eigenbedarf ist zwar eine Voraussetzung für einen Vorbezug, der Wegfall dieser Voraussetzung führt hingegen nicht zu einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich des ausbezahlten Betrags. Die dafür nötig gewordene umfassende Auslegung von Art. 30d BVG durch das Bundesgericht ergab, dass die Vermietung aufgrund eines Mietvertrages, der das Wohneigentum weder verändert noch belastet, wirtschaftlich nicht einer Veräusserung gleichkommt. Die Mittel der beruflichen Vorsorge bleiben bei einer Vermietung gebunden. Die Frau kann nach Beendigung des Mietverhältnisses die Nutzung der Liegenschaft zum Eigenbedarf zurückerhalten. Sie musste somit trotz Vermietung ihrer Eigentumswohnung die PK-Gelder nicht zurückzahlen (Präjudiz des Bundesgerichts vom 1. Juli 2021, 9C_293/2020)

