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Kann in einem Mietvertrag die Haltung von Haustieren verboten werden?

  

   

  Do., 13.02.2025

Das Bundesgericht hat diese Frage in Urteilen von Ende der 1990er- und Anfang der 2000er-Jahre mit Ja beantwortet.

Einige Autor*innen sind jedoch der Ansicht, dass ein solches Verbot durch die vermietende Partei ohne die Angabe wichtiger Gründe unverhältnismässig ist für die mietende Partei und im Widerspruch zu Art. 256 Abs. 2 OR steht, in dem die Vorschriften gegen die übermässige Nutzung der Wohnung durch die Mieterschaft festgehalten sind.

Diese Autor*innen gehen vom Prinzip aus, dass heutzutage der Besitz und die umsichtige Haltung eines gut erzogenen Haustiers der Norm entsprechen. Deshalb sei eine Toleranzregelung in Kombination mit gewissen «Verhaltensregeln » (Tiere an der Leine führen, Tragen eines Maulkorbs in einem gewissen Umkreis usw.) angemessen und ausreichend. Es wird ausserdem angemerkt, dass im Kanton Waadt eine Klausel mit einem absoluten Tierverbot in einem Mietvertrag in Anbetracht der Verbindlichkeit von Art. 15 RULV («Règles et usages locatifs du Canton de Vaud») sowieso nichtig wäre. Dieser Artikel besagt, dass die Haltung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren toleriert wird, unter der Bedingung, dass diese die anderen Mieter nicht beeinträchtigen und am Gebäude sowie in seiner Umgebung keine Schäden oder Verschmutzungen verursachen. Wenn im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist, ist die Haltung von Tieren in einer angemessenen Anzahl zulässig.

In jedem Fall muss die Mieterschaft dafür sorgen, dass bei der Tierhaltung die Vorschriften in Art. 257f Abs. 1 und 2 OR (Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme auf Nachbarn) eingehalten werden. Andernfalls und unter Berücksichtigung verschiedener strikter Vorgaben muss die Mieterschaft mit einer ausserordentlichen Kündigung rechnen (Art. 257f Abs. 3 OR).

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