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Erscheinungspflicht an der Schlichtung

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  Do, 18.06.2020

«Bei mir bahnt sich ein juristischer Fall an. Muss ich als Kläger an die Schlichtung gehen, wenn der Beklagte mitgeteilt hat, dass er nicht kommt?»

Dazu gab es jüngst ein Urteil des Bundesgerichts. Dessen Vorgeschichte: Kläger A reichte ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter ein, in dem er vom Beklagten B CHF 30 000 forderte. Der Rechtsvertreter von B teilte dem Friedensrichter mit, dass weder er noch B an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen würden. Darauf beantragte A, er seivon der Schlichtung zu dispensieren. Es sei ihm ohne Verhandlung die Klagebewilligung auszustellen. Der Friedensrichter stellte daher die Klagebewilligung ohne durchgeführte Schlichtungsverhandlung aus.

Der Autor

Christopher Tillman

Christopher Tillman
LL.M., Rechtsanwalt + Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht,
Legis Rechtsanwälte AG, Zürich, www.legis-law.ch

Aus «casanostra» 156

casanostra 156 - Juni 2020

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