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Eigenmietwert und Erneuerungsfonds

  

  Do., 12.02.2026

«Ist es korrekt, dass alle Einlagen in den Erneuerungsfonds als Aufwand in Abzug gebracht werden und allfällige Arbeiten auch erst nach der definitiven Abschaffung des Eigenmietwertes ausgeführt werden können?»

Die Abschaffung des Eigenmietwerts wird frühestens 2028 in Kraft treten. Was den Erneuerungsfonds anbelangt, so können bis zur Abschaffung des Eigenmietwertes Einzahlungen von den Steuern abgezogen werden. Die Unterhaltsarbeiten, welche dann aus dem Erneuerungsfonds bezahlt werden, können zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt ausgeführt werden, da dies dann nicht mehr steuerrelevant ist.

Diese vorgenannten Bemerkungen betreffen natürlich nur selbstbewohntes Wohneigentum, welches dann von der Abschaffung des Eigenmietwertes betroffen ist. Diejenigen Wohnungen und Hauser, welche vermietet sind, können weiterhin die Unterhaltsabzuge tätigen, dies deshalb, weil der effektiv eigenommene Mietzins versteuert werden muss.

Über die generelle Hohe der Einlagen in den Erneuerungsfonds bestimmt das Reglement. Dort ist vermutlich vermerkt, welches die maximale Hohe der Einlage für Ihre Liegenschaft ist. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht, die Bandbreite reicht von 0,1 bis 1 % des Gebäudeversicherungswertes. Es dürfen aber auch Einlagen über 1 % gemacht werden, wenn die Eigentümer dies Vermögen.

Falls Sie Einlagen in den Erneuerungsfonds vornehmen wollen, die über dem Prozentsatz in Ihrem Reglement stehen, so ist hierüber ein klarer Beschluss zu fassen und zu vermerken, dass es sich um eine Sondereinlage handelt.

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