«Ich lebe in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft mit fünf Wohnungen und einer unterirdischen Garage. Die Beleuchtung in der Garage ist defekt und muss repariert werden. Kann über diese Reparatur an der Stockwerkeigentümerversammlung entschieden werden?»
Massgeblich ist zunächst die rechtliche Ausgestaltung der Tiefgarage. In der Praxis ist die Tiefgarage häufig als separate Stockwerkeinheit ausgestaltet und steht im Miteigentum aller oder bestimmter Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer. In diesem Fall bilden die beteiligten Personen eine eigenständige Miteigentümergemeinschaft. Ausschliesslich diese ist befugt, über Angelegenheiten der Tiefgarage zu beschliessen. Stimmberechtigt sind dabei nur jene Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer, die tatsachlich Miteigentumsanteile an der Tiefgarage halten.
Die Miteigentümergemeinschaft unterliegt eigenen Regeln und verfugt in der Regel über ein separates Reglement. Die Vorgaben zur Beschlussfassung können erheblich von jenen der Stockwerkeigentümergemeinschaft abweichen, insbesondere hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der Quoren. Beschlusse zur Tiefgarage sind daher gesondert zu fassen und können nicht über die Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgen. Eine Versammlung der Miteigentümergemeinschaft ist separat einzuberufen und durchzufuhren. Zwar dürfen beide Versammlungen unmittelbar nacheinander stattfinden, es muss jedoch stets klar erkennbar sein, welche Versammlung gerade geführt wird.

