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Ausserordentliche Stockwerkeigentümer-Versammlung

 

  Do., 06.09.2018

«Ich bin Stockwerkeigentümer und habe ein Anliegen, das aus meiner Sicht nicht bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten sollte. Kann ich als Stockwerkeigentümer eine ausserordentliche Versammlung einberufen?»

Über die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung ist im Reglement vielfach nichts erwähnt. Hingegen ist für die Einberufung der ordentlichen Versammlung in den meisten Reglementen der Stockwerkeigentümergemeinschaften ein Artikel dazu festgehalten.

Es gibt Reglemente, welche zum Beispiel die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung durch einen oder mehrere Stockwerkeigentümer mit einem Anteil von einem Drittel der Anteile ermöglichen.

Was ist jedoch, wenn bezüglich einer ausserordentlichen Versammlung nichts im Reglement vermerkt ist?

Nach Vereinsrecht ZGB Art. 64 ist von Gesetzes wegen eine Vorgabe formuliert, bei welcher ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen kann. Dies auch, wenn sich ein Stockwerkeigentumsbewirtschafter oder andere Eigentümer dagegen sträuben und dies nicht möchten. Jedoch kann nun eine Partei alleine gleichwohl keine Versammlung mit rechtsgültigen Beschlüssen abhalten. Es gilt das Augenmerk auf die Beschlussfähigkeit zu legen. Diese ist ebenfalls im Reglement oder im ZGB Art. 712p erwähnt. Nach ZGB ist die Versammlung dann beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, (mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer), anwesend oder vertreten sind.

Bei einer ungenügenden Beteiligung kann eine zweite Versammlung einberufen werden. Bei dieser ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei Parteien anwesend oder vertreten sind.

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Michel Wyss
Dossierspezialist «Stockwerkeigentum» des Hausvereins Schweiz, Wyss Liegenschaften, Wabern
www.wyssliegenschaften.ch

Aus «casanostra» 147

casanostra 146 - Juni 2018

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