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Treppenhaus desinfizieren.

Coronavirus: Verhalten in Mehrfamilienhäusern

Die Zahl der Corona-Infektionen ist sehr hoch. Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt dringend, die Kontakte mit anderen Menschen stark zu reduzieren. Für Vermieterinnen und Vermieter von Mehrfamilienhäusern stellt sich jetzt die Frage, ob auch sie in ihren Liegenschaften für gemeinsam genutzte Bereiche wie den Eingangsbereich etc. spezielle Schutzmassnahmen vorsehen, oder ob sie das Treppenhaus desinfizieren müssen. Lesen Sie dazu die Empfehlungen von Casafair.

Hier finden Sie die Empfehlungen von Casafair Schweiz auf das Verhalten in Mietliegenschaften mit gemeinsam genutzten Bereichen wie Treppenhaus, Eingangsbereich etc.

Mietliegenschaften mit Gewerbe

  • Besitzen oder verwalten Sie eine Liegenschaft, welche eine oder mehrere gewerbliche Räume enthält mit Zugang von Kundinnen und Kunden (Laden, Praxis, Büro etc.), so gelten Eingangsbereich, Treppenhaus und Liftbereich als öffentlicher Raum. Ihre Mietenden und sämtliche Besuchenden der Liegenschaft haben im öffentlichen Raum eine Maske zu tragen. Es ist der Vermieterschaft resp. Eigentümerschaft überlassen, ob am Eingang zum Geschäftshaus ein Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt wird.
  • Falls es mehrere Zugänge zum Haus gibt, kann einer als Eingang und eine andere Türe als Ausgang benannt werden. Dies erlaubt, dass die sich im Hause befindlichen Personen weniger direkt treffen.
  • Erhöhte Reinigung oder vermehrte Desinfektion der öffentlichen Räume (Treppenhaus, Lift etc.) ist nicht vorgeschrieben. Es bleibt jedoch der Vermieterschaft resp. Eigentümerschaft überlassen, ob die Hauswartung (sofern vorhanden) zur vermehrten Reinigung verpflichtet wird.
  • Es ist empfehlenswert, die beim BAG erhältlichen aktuellsten Merkblätter in Treppenhaus und Lift aufzuhängen.

Mietliegenschaften ohne Gewerbe

  • Es besteht keine amtliche Verpflichtung, innerhalb des Gebäudes in den gemeinsam genutzten Bereichen wie Treppenhaus etc. eine Maske zu tragen. Es sind aber von allen Personen die aktuellen Auflagen des BAG zu beachten. Es müssen keine speziellen Ein- und Ausgänge bezeichnen werden, die Vermieterschaft resp. Eigentümerschaft kann dies jedoch tun, falls die Möglichkeit dazu besteht. Sofern eine Innentür nicht dem Brandschutz dient, kann diese mit einem Keil offengehalten werden, um Kontaktstellen zu vermeiden.
  • Es besteht keine Verpflichtung, Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. Ein erhöhter Reinigungsbedarf besteht nicht, dies zu tun, bleibt dem Ermessen der Vermieterschaft resp. Eigentümerschaft überlassen.
  • Allfällige Gemeinschaftsräume sollten allenfalls momentan nicht zur Verfügung stehen oder dann nur, wenn die vom BAG genannte Höchstzahl gewährleistet ist.
  • Sollte die Vermieterschaft resp. Eigentümerschaft Kenntnis von einer erkrankten Person in der Liegenschaft haben, so bleibt einzig, die betreffende Mieterschaft aufzufordern, sich an die Quarantänerichtlinien zu halten.

Aktuelle Informationen unter: https://www.bag.admin.ch/

Die Autorenschaft

Christopher Tillman

Christopher Tillman
Rechtsanwalt

Karin Weissenberger

Karin Weissenberger
Immobilenfachfrau



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