«Wir möchten demnächst unser Ziegeldach umbauen und isolieren. Ein Nachbar hat gemeint, wir müssten auch Schneefänger montieren. Was empfehlen Sie?»
Hauseigentümer haften laut OR für Schäden, die sich wegen «fehlerhafter Anlage, Herstellung oder mangelhaftem Unterhalt» ereignen, also auch für Dachlawinen. Gebäudeschäden, die durch Schneerutsche oder fallendes Eis entstehen, gelten nicht als Elementarschäden und sind von der obligatorischen Gebäudeversicherung nicht gedeckt. Für Schäden an Dritten kommt – falls vorhanden – die Gebäudehaftpflichtversicherung zum Zug. Sonst haftet der Eigentümer. Für Schäden an Fahrzeugen können meistens die Kaskoversicherungen beansprucht werden.
Bauvorschriften
Die Normen des Schweizerischen Ingenieur-und Architektenvereins (SIA) gelten als «anerkannte Regeln der Baukunde» und sind in der Schweiz verbindlich anzuwenden. Bei Bau- oder Erneuerungsarbeiten von geneigten Dächern gibt die SIA-Norm 232 vor, welche Flächen mit Schneefängern ausgerüstet werden müssen. Es sind dies Dächer, die infolge ihrer Lage oder Neigung Schneerutsche auf benutzte Fussgängerwege, Spielplätze, Vorplätze bei Hauseingängen oder Ähnliches erwarten lassen. Der Fachverband der Dachdecker (Gebäudehülle Schweiz), macht in Bezug auf die Anordnung von Schneefängern klare Vorgaben. Diese hängen von der Höhe über Meer, dem verwendeten Material wie Ziegel oder Eternit und der Neigung ab. Speziell zu beachten sind Solar- oder Photovoltaikanlagen, da auf deren glatten Oberflächen der Schnee noch schneller abrutscht. Mit einer fachgerechten Schneesicherung kann dieses Risiko vermindert werden. Fachverbände wie Swissolar oder Suissetec und deren Mitglieder wissen über Einbauregeln und bewährte Produkte Bescheid.

Othmar Helbling
Berater Hausverein Ostschweiz
hbq bauberatung, Rapperswil-Jona
Aus «casanostra» 139


