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Muss ich auf Verlangen des Nachbarn die Garage versetzen?

 

  Do., 08.09.2016

«Nach dem Kauf einer Liegenschaft ist mir aufgefallen, dass das Näherbaurecht meiner Doppelgarage nicht im Grundbuch eingetragen ist. Was bedeutet das für mich?»

Jede Gemeinde regelt in ihrem Baureglement, wie nahe an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf. In den meisten Fällen dürfen diese Grenzabstände mit Zustimmung des betroffenen Nachbars unterschritten werden. Die Zustimmung ist in der Regel an keine besondere Form gebunden, kann also auch mündlich erfolgen. Die Einhaltung der Vorgaben wird vor Erteilung der Baubewilligung geprüft. Nachdem die Baubewilligung erteilt wurde, ist die Baute auch künftig in ihrem Bestand geschützt. Ob eine Baubewilligung vorliegt, kann bei der Gemeinde angefragt werden.

Sollte sich herausstellen, dass die Baute rechtswidrig ohne Baubewilligung erstellt wurde, heisst das noch nicht, dass sie abzureissen ist. Die Gemeinde prüft, ob eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im konkreten Fall verhältnismässig wäre. Im Kanton Bern darf zum Beispiel eine Wiederherstellung nach fünf Jahren nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern. Sind bereits dreissig Jahre abgelaufen, kann gemäss Bundesgericht eine Wiederherstellung nicht mehr verlangt werden, ausser es bestünde etwa Gefahr für Leib und Leben.

Da Ihre Garage bereits dreissig Jahre alt ist, muss sie also nicht versetzt werden. Wäre das Näherbaurecht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, dürfte auch bei künftigen Bauvorhaben der Grenzabstand unterschritten werden.

Thomas Gysi

Thomas Gysi
Rosat Rechtsanwälte

Aus «casanostra» 137

casanostra 137 - September 2016

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