«Bei mir bahnt sich ein juristischer Fall an. Muss ich als Kläger an die Schlichtung gehen, wenn der Beklagte mitgeteilt hat, dass er nicht kommt?»
Dazu gab es jüngst ein Urteil des Bundesgerichts. Dessen Vorgeschichte: Kläger A reichte ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter ein, in dem er vom Beklagten B CHF 30 000 forderte. Der Rechtsvertreter von B teilte dem Friedensrichter mit, dass weder er noch B an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen würden. Darauf beantragte A, er seivon der Schlichtung zu dispensieren. Es sei ihm ohne Verhandlung die Klagebewilligung auszustellen. Der Friedensrichter stellte daher die Klagebewilligung ohne durchgeführte Schlichtungsverhandlung aus.
Der Kläger A reichte anschliessend beim Bezirksgericht Klage, gestützt auf diese Klagebewilligung, ein. Das Bezirksgericht trat auf die Klage mangels gültiger Klagebewilligung jedoch nicht ein. Das Obergericht wies das Rechtsmittel von A dagegen ab.
Das Bundesgericht entschied darauf: Die Parteien können gemäss der Zivilprozessordnung erst bei einem Streitwert von CHF 100 000 gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten. Im Umkehrschluss ist daher bei einem Streitwert von unter CHF 100 000, unter Vorbehalt gesetzlich geregelter Ausnahmen, in jedem Fall eine Schlichtung durchzuführen, so auch wenn sie das gemeinsam nicht wollen.
Wie sinnvoll es ist, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen, die beide Parteien gar nicht wollen und nicht als nützlich erachten, ist eine Frage, welche der Gesetzgeber somit entschieden hat.
Im Ergebnis ist daher eine Schlichtungsverhandlung auch dann durchzuführen, wenn der Beklagte zu erkennen gibt, dass er an dieser nicht teilnehmen wird. Dies auch nur, um die Klagebewilligung abzuholen.

Christopher Tillman
LL.M., Rechtsanwalt + Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht,
Legis Rechtsanwälte AG, Zürich, www.legis-law.ch
Aus «casanostra» 156


