Zahlreiche Gesetzesänderungen treten 2026 auf Bundesebene in Kraft. Einige davon betreffen Wohneigentümer*innen. Eine Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Solaranlagen
Das zweite Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung hat es in sich, und zwar für Hauseigentümer* innen mit und ohne eigene Solaranlage. Es gilt: Geht eine neue Anlage ans Netz, wird die Einspeisung auf 70 % der Leistung begrenzt. Damit soll die Netzinfrastrukur entlastet und der Eigenverbrauch erhöht werden.
Betrifft:
Stromversorgungsgesetz StromVG, Energiegesetz EnG
In Kraft ab 1. Januar 2026
Baupfusch
Die Besserstellung der Bauherrschaften bei Baumängeln geht zurück auf eine Forderung des Verbands Casafair, der damals noch Hausverein hiess, aus den Nullerjahren. Neu ist eine kostenlose Nachbesserung bei Mängeln an Neubauten innert zwei Jahren. Verdeckte Mängel können künftig innert 60 Tagen nach Entdecken gerügt werden. Klauseln, welche die Verkäufer* innen von Liegenschaften von der Nachbesserungspflicht befreien, sind neu nicht mehr zulässig. Auch darf die Verjährung von Mängeln nicht mehr zulasten der Käuferschaft verkürzt werden. Die Änderungen betreffen alle Verträge, die nach dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden.
Betrifft:
Obligationenrecht OR und Zivilgesetzbuch ZGB
In Kraft ab 1. Januar 2026
Bauen ausserhalb Bauzone
Die Kantone müssen innert fünf Jahren in ihren Richtplänen eine Strategie zur «Stabilisierung» der Bauten ausserhalb der Bauzone festschreiben. Darunter versteht der Bundesrat, dass die Anzahl der Gebäude, die nicht in der Bauzone stehen, sowie die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzone nicht mehr als zwei Prozent gegenüber dem Niveau von 2023 wachsen dürfen. Wenn die Zahl überschritten wird, müssen die Kantone mit Entsiegelung kompensieren. Es gibt weitere Änderungen, welche die Kantone betreffen. Noch vor Inkrafttreten wird bereits weiter an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet gekratzt. In der Frühlingssession hat der Nationalrat eine Motion angenommen, nach der Gebäude ausserhalb der Bauzone wieder aufgebaut oder saniert werden dürfen, wenn diese ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen oder gedient haben.
Betrifft:
Raumplanung RPG 2
In Kraft ab 1. Januar und 1. Juli 2026
Bauen in lärmbelastetem
Gebiet Wenn bestimmte Grenzwerte eingehalten werden oder Schutzmassnahmen vorgesehen sind, dürfen Gemeinden Wohnbauten bewilligen, auch wenn sie im lärmbelasteten Gebiet stehen werden. Neu kann eine Bewilligung auch erteilt werden, wenn eine kontrollierte Wohnraumlüftung eingebaut wird. Wenn die Ausgestaltung der Freiräume und die Wohnqualität berücksichtigt werden, dürfen in Ausnahmefällen die Bauzonen auch an lärmbelasteten Standorten neu definiert werden.
Betrifft:
Umweltschutzgesetz USG und Lärmschutz-Verordnung LSV
In Kraft ab 1. April 2026
Hausbesetzungen
Neue Fristen und ein neues Rechtsmittel verbessern die rechtliche Stellung von Hauseigentümer*innen bei einer Hausbesetzung. Mehr dazu im Ratgeber auf Seite 15.
Betrifft:
Zivilgesetzbuch ZGB und Zivilprozessordnung ZPO
In Kraft ab 1. Juli 2026
Bereits In Kraft sind die Freisetzungsverordnung betreffend Neophyten im Garten (seit 1.9.2024, dazu auch der Artikel «Schäden durch invasive Neobiota effizient verhindern»). Am Mietrecht sind formale Änderungen seit dem 1.10.2025 in Kraft. Änderungen am Steuerrecht infolge der Abschaffung des Eigenmietwerts treten frühestens 2028 in Kraft.


