«Vermietende dürfen drei Monatsmieten als Kaution verlangen. Diese muss auf einem speziellen und auf den einzelnen Mietenden lautenden Kautionskonto hinterlegt werden. Es ist empfehlenswert, das Mietobjekt erst dann zu übergeben, wenn die Kaution eingegangen ist. Allenfalls ist es möglich, der neuen Mietpartei einen Zahlungsaufschub für einen Teil der Kaution zu gewähren. Die Nachzahlung zum Beispiel der zweiten Hälfte der Kaution muss überwacht werden.»
Während der Mietdauer bleibt die Kaution gesperrt und spielt operativ keine Rolle. Sie steht erst wieder beim Auszug zur Verfügung, wenn die Bank eine entsprechende allseitig unterschriebene Freigabe mit Auszahlungsinstruktion erhalt.
Beim Auszug aus einer Mietwohnung dient die Kaution dazu, berechtigte Forderungen der Vermieterin zu decken, zum Beispiel für Schaden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Sind sich die beiden Parteien über den Umfang solcher Forderungen einig, kann die Kaution rasch freigegeben werden. Kommt keine Einigung zustande, darf die Bank das Geld erst nach einer einjährigen Sperrfrist auszahlen, sofern die Vermieterin in dieser Zeit kein Verfahren eingeleitet hat.
Immer wieder kommt von Mieterseite der Wunsch nach dem Abschluss einer Kautionsversicherung. Dabei gilt es zu bedenken, dass diese Losung einerseits teuer ist, indem die Versicherungsprämien jedes Jahr fällig sind. Andererseits sollte es solventen Mietenden möglich sein, mit dem weiter oben erwähnten Zahlungsaufschub drei Monatsmieten auf einem Konto zu hinterlegen. Falls nicht, konnte es sein, dass Einnahmen, Mietkosten und weitere Ausgaben nicht im gewünschten Verhältnis liegen.


