
«In Kantonen, in denen das Anfangsmietzinsformular Pflicht ist (Kt. BS, FR, GE, LU, ZH, ZG, zudem NE, VD in gewissen Bezirken) gibt es auf den 1. Oktober 2025 eine Änderung.»
Das Anfangsmietzinsformular bleibt in den genannten Kantonen vorgeschrieben. Neu müssen zusätzlich zum bisherigen und neuen Nettomietzins auch der bisherige Referenzzinssatz und der bisherige Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise aufgeführt werden. Wird dies nicht aufgeführt, kann der Mietvertrag in Bezug auf den Anfangsmietzins ungültig sein. Für Betriebskostensteigerungen gibt es keine neuen Vorgaben, wir empfehlen jedoch, auch hier den letzten Stand aufzuführen.
Die neuen Formulare sind bei den jeweiligen Kantonen erhältlich, oder für die Kantone GE, NE und VD im französischsprachigen Webshop von Casafair.
Bei Mietvertragen mit Staffelmiete (Mietvertrage, die für mindestens drei Jahre abgeschlossen sind), braucht es neu kein amtliches Formular für die Staffelung. Bisher war dies erforderlich, obwohl die Staffelung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Staffel bereits bei Mietvertragsabschluss bekannt waren. Ab dem 1. Oktober 2025 reicht eine Mitteilung per Brief, idealerweise per Einschreiben.
Casafair Schweiz setzt sich weiterhin dafür ein, dass in sämtlichen Kantonen das Anfangsmietzinsformular eingeführt wird, um mehr Transparenz im Mietwesen zu schaffen.