Als Eigentümerin eines kleinen Mehrfamilienhauses wurde ich von einer Mietpartei angefragt, ob sie ein Trampolin auf der Wiese aufstellen dürften. Unter welchen Bedingungen kann ich dem Zustimmen und wer haftet, wenn etwas passiert?
Wenn die Mieterschaft in ihrem eigenen Gartenbereich ein Trampolin, eine Schaukel oder ähnliches aufstellt, so stellt dies an und für sich kein Problem dar. Wenn die Spielgeräte jedoch im gemeinsamen Bereich, der allen Mietparteien zugänglich ist, aufgestellt werden, so muss einiges beachtet werden.
Sie können das Aufstellen des Spielgerätes mit Vorbehalt schriftlich erlauben. Insbesondere sollte in der Vereinbarung vermerkt werden, dass das Spielgerät nur genutzt werden darf, wenn die Nutzung überwacht wird.
Die Mieterschaft muss auch sicherstellen, dass keine anderen Kinder das Spielgerät ohne Aufsicht nutzen. Wie dies genau aussehen kann, muss individuell geklärt werden. Jedenfalls sollte die Eigentümerin des Mehrfamilienhauses auch klar jegliche Haftung ablehnen, falls sich aus der Nutzung des Gerätes ein Schaden an Menschen oder Sachwerten ergibt.
Zudem sollte die Mieterschaft über eine Haftpflichtversicherung verfügen, was in aller Regel der Fall ist. Eine Werkeigentümerhaftung gegenüber der Hauseigentümerschaft besteht in der Regel nur dann, wenn es sich um fest verankerte Spielgeräte handelt.



