Die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung 3, welche die virtuellen Versammlungen für zulässig erklärt hat, ist am 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Während im revidierten Aktienrecht die Abhaltung virtueller Versammlungen ausdrücklich erlaubt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Abhaltung solcher Versammlungen im Stockwerkeigentum, denn die Bestimmungen des revidierten Aktienrechts finden auf die Beschlussfassungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften keine Anwendung.

