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Kündigung

   

  Mi., 01.01.2014

Es wird unterschieden zwischen «ordentlicher Kündigung» und «ausserordentlicher Kündigung».

Ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung durch Mieter oder Vermieter müssen die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen eingehalten werden. Bei Wohnobjekten betragen diese mindestens drei Monate. Für Geschäftsräume, möblierte Zimmer, gesondert vermietete Einstellplätze oder ähnliches gelten andere Fristen.

Heutzutage kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist meist auf ein Monatsende gekündigt werden. Wird im Vertrag kein Kündigungstermin genannt, gelten die ortsüblichen Kündigungstermine.
Vermieter müssen die Kündigung schriftlich mit dem amtlichen Formular aussprechen, bei Familienwohnungen an beide Ehepartner separat. Die Kündigung kann innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Diese prüft die Aufhebung der Kündigung wegen Missbräuchlichkeit oder die Erstreckung des Mietverhältnisses im Härtefall.

Ausserordentliche Kündigung

Ausserordentliche Kündigungen sind ein einschneidender Schritt. Der häufigste Grund sind ausstehende Mietzinsen. Bezahlt ein Mieter seinen Mietzins in der vereinbarten Zeit nicht, muss der Vermieter den Mieter abmahnen. Damit eine ausserordentliche Kündigung gültig ist, müssen verschiedene Fristen eingehalten werden. Das Formular für die ausserordentliche Kündigung ist das Gleiche wie bei einer normalen Kündigung.

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