Nachbarschaftsrechtlich relevante Bestimmungen finden sich an den verschiedensten Orten im Zivilrecht, im eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Recht sowie im kommunalen Polizeirecht, was Rechtsfindung und Durchsetzung oft nicht einfach macht.
Diese Kompliziertheit des Nachbarschaftsrechtes trägt aber vielleicht auch dazu bei, bei Streitfällen eine juristische Lösung erst als letzte Möglichkeit ins Auge zu fassen und vorher mittels Gesprächen eine gütliche Einigung zu suchen.
«Übermässige Einwirkungen» sind verboten
Zentral unter den privatrechtlichen Bestimmungen des Nachbarschaftrechtes ist Art. 684 ZGB, der wie folgt lautet:
Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.
Diese Formulierung zeigt, wie gross der Ermessensspielraum ist bei der Beurteilung, ob es sich in einem konkreten Fall um eine «normale» oder um eine «übermässige Einwirkung», also z. B. Lärm, handelt.
Grundsätzlich gilt die Regel, dass der bisherigen gewohnheitsmässigen Nutzung eine rechtliche Vorrangstellung zukommt. Wer in einem ruhigen Quartier wohnt, hat Anspruch auf einen höheren Rechtsschutz gegenüber einem zuziehenden lauten Gewerbe als ein ruhebedürftiger Neuzuzüger in ein traditionell lebhaftes Quartier. Oder bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Salons wird auf den bisherigen «Ruf» des Hauses abgestellt …
Der Dorfpolizist entscheidet…
Oft wird Art. 684 ZGB noch durch ortspolizeiliche Bestimmungen ergänzt. In den Lärmreglementen der Gemeinden kann z. B. bestimmt werden, dass über Mittag und abends nach 22.00 Uhr Rasenmähen und lautes Musizieren verboten sind. Im übrigen gilt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen der Grundsatz, dass weder das Empfinden von «besonders sensiblen» Leuten noch von «Rossnaturen» massgebend ist.
In der Praxis spielt das Empfinden des inspizierenden Dorf- oder Quartierpolizisten eine grosse Rolle, und das kann natürlich sehr subjektiv sein. So gehen z. B. die Meinungen sehr weit auseinander, welche Musik als störend empfunden wird und welche nicht. Oder ein nichtrauchender Polizist wird den Stumpenrauch, der regelmässig in das Schlafzimmer des Nachbarn dringt, viel eher als unzumutbar qualifizieren als ein Polizist, der selber Stumpen raucht.
Allerdings gibt es zum Teil auch objektive Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit nachbarschaftlicher Immissionen, etwa Lärmgrenzwerte und Grenzwerte für den Luftschadstoff-Ausstoss.
Klagerecht
Das Klagerecht gegen nachbarschaftliche Beeinträchtigungen richtet sich nach Art. 679 ZGB. Dieser lautet:
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden oder auf Schadenersatz klagen.
Wir unterscheiden hauptsächlich folgende Klagen:
Beseitigungsklage
Mit dieser Klage soll erreicht werden, dass das Nachbargrundstück nicht mehr weiter in einer Weise genutzt wird, die übermässige Immissionen verursacht. Der Beklagte soll dazu verurteilt werden, geeignete Massnahmen zur Reduktion der Immissionen auf ein zulässiges Mass zu treffen, also z. B. – um Fälle aus der Praxis zu erwähnen – technische Schalldämpfungsmassnahmen an lärmigen Apparaten zu installieren oder seinen Kühen kleinere Glocken umzuhängen. Mit der Beseitigungsklage kann der bereits entstandene Schaden nicht rückgängig gemacht werden, dazu dient im allgemeinen die Schadenersatzklage.
Schadenersatzklage
Mit dieser Klage kann der beeinträchtigte Nachbar Ersatz für den finanziellen Schaden verlangen, welcher ihm aus einer bereits zurückliegenden übermässigen Einwirkung erwuchs. Ist der Schaden immaterieller Art, z. B. eine durch übermässigen Lärm verursachte dauernde Schlafstörung, kann überdies eine Genugtuungssumme eingeklagt werden. Der Schadenersatz kann in einer Geldleistung oder einem «Naturalersatz» bestehen, d. h. in diesem Fall behebt der Verursacher den angerichteten Schaden, etwa eine durch Bauarbeiten zerstörte Gartenmauer, selber.
Unterlassungsklage
Sind die störenden Einflüsse vom Nachbargrundstück zwar noch nicht eingetreten, aber drohen sie «mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit», dann kann versucht werden, mit dieser sogenannten Präventivklage den drohenden Schaden abzuwenden. Bei geplanten Bauvorhaben wird dieses Rechtsmittel oft parallel zur Baueinsprache angewendet.
Klage aus Besitzesstörung
Diese richtet sich nach Art. 928 ZGB. Er lautet:
Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. Dieser etwa bei Hausbesetzungen angewendete Artikel richtet sich gegen die Personen, welche durch ihre Anwesenheit oder sonstige Einwirkungen den Besitz stören. Anders als bei der Nachbar-rechtsklage muss dabei die störende Einwirkung nicht vom Nachbargrundstück kommen.
Vorgehen bei der Klage
Das genaue Vorgehen bei einer nachbarrechtlichen Klage richtet sich nach dem zuständigen kantonalen Prozessrecht. Im allgemeinen genügt jedoch die Deponierung der Klage beim zuständigen Richteramt, wobei es ratsam ist, möglichst viele Beweismittel wie Fotos, Briefwechsel mit dem Beklagten und Aussagen weiterer betroffener Personen beizulegen.
Baurecht
Nachbarschaftliche Interessen werden auch durch die kantonalen und kommunalen Planungs- und Bauvorschriften geschützt. Diese regeln meistens sehr ausführlich die erlaubte Ausnützung der Grundstücke, die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken sowie oft auch die Art der erlaubten Nutzung. Nachbarliche Interessen werden nicht nur dann tangiert, wenn ein geplanter Neubau durch seine Grösse oder Lage das eigene Grundstück beeinträchtigt, sondern auch durch drohende Folgeimmissionen wie z. B. grosses zusätzliches Verkehrsaufkommen.
Baugesuche werden im kantonalen Amtsblatt, im amtlichen Anzeiger oder im amtlichen Teil der Tagespresse veröffentlicht. Die Einsprachefrist beträgt meistens 30 Tage. Es empfiehlt sich sehr, Baugesuche, die eigene Grundstücke in irgendeiner Art und Weise berühren könnten, auf der Gemeinde einzusehen und vorsorglich Einsprache zu erheben. Diese kann an der Einspracheverhandlung mit dem Baugesuchsteller, zu der meist von Amtes wegen eingeladen wird, gegen entsprechende schriftliche Zusicherungen ohne weiteres zurückgezogen oder in eine «Rechtsverwahrung» umgewandelt werden. Damit werden spätere Entschädigungsansprüche aus allfälligen noch nicht genau voraussehbaren Beeinträchtigungen des eigenen Grundstückes durch den Neubau sichergestellt.
Einfache Baueinsprachen können im allgemeinen selber formuliert werden. Geht es jedoch um wesentliche Interessen und droht ein Verfahren über mehrere Instanzen, empfiehlt sich der Beizug eines spezialisierten Anwaltes, denn Einwendungen und juristische Erwägungen, die bei der ersten Einsprache nicht vorgebracht wurden, können im späteren Verfahren meistens nicht mehr nachgeholt werden. Im Interesse der Verfahrensökonomie und der Minderung der Kosten ist es sehr sinnvoll, wenn sich alle Betroffenen aus der Nachbarschaft zusammentun und gemeinsam eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen.
Der Garten im Nachbarschaftsrecht
Der Garten wird, wohl nicht zufälligerweise, im Recht besonders ausführlich behandelt. Pflanzen gehören grundsätzlich der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Bodens, auf dem sie stehen (Art. 678 Abs. 1 ZGB). Wenn Äste oder Wurzeln einer Pflanze auf ein Nachbargrundstück ragen, so bleiben sie gleichwohl im Eigentum des Grundeigentümers, auf dessen Boden die Pflanze steht. Nur allfällige Früchte oder der Ertrag des Fallholzes stehen den NachbarInnen zu (sog. «Anriesrecht», Art. 687 Abs. 2 ZGB). Nur wenn Pflanzen des Nachbargrundstücks «in erheblichem Masse» stören, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin dieses Grundstückes die Beseitigung der Äste oder Wurzeln verlangen oder gar nach Ansetzung einer Frist zur Selbsthilfe gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB greifen. Dieses sogenannte «Kapprecht» ist ein juristisches Kuriosum, das wir nicht unbedingt zur Anwendung empfehlen.
Zum Teil sehr ausführlich sind im kantonalen Recht die Grenzabstände, die erlaubte Höhe der Garten-zäune oder -mauern und der Hecken geregelt, wobei diese Bestimmungen im Prinzip auch für wildwachsende Pflanzen gelten. In manchen Kantonen muss der Nachbar oder die Nachbarin eine zu nahe an die Grenze gesetzte Pflanze dulden, wenn nicht innert einer gewissen Zeit ihre Beseitigung verlangt wird. Besondere Vereinbarungen unter NachbarInnen, welche geeignet sind, spätere Gartenstreitigkeiten zu vermeiden, sollten vorsichtshalber öffentlich beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.
Bäume sind wertvoll
Nach unseren Erfahrungen kommt es nur sehr selten vor, dass eine Liegenschaft durch die Einwirkung von Bäumen aus der Nachbarschaft wirklich ernsthaft beeinträchtigt wird, indem z. B. durch übermässigen Schattenwurf Wohnfeuchtigkeit entsteht und damit die hygienischen Verhältnisse im Haus untragbar werden. Vielmehr gilt heute angesichts der zunehmenden Verschlechterung der Luftqualität und des schwindenden Grüns mehr denn je, dass jede Pflanze und besonders jeder Baum ein wertvolles Gut darstellen, unabhängig davon, ob sich die Natur bis zum letzten Zentimeter ganz genau an die Vorschriften über die Grenzabstände etc. gehalten hat … Toleranz auf allen Seiten bildet die Grundlage jedes Nachbarschaftslebens.


