«Sie haben ein Haus, eine Wohnung erstellt oder saniert und stellen enttäuscht Mängel fest: was ist zu tun, welchen Fristen sind einzuhalten und wer kann Sie dabei unterstützen?»
Abnahme- und Garantiefristen gemäss SIA 118, Stand heute: Der/die Besteller/in muss innert 30 Tagen nach der Übergabeanzeige durch den Unternehmer zur gemeinsamen Abnahme des Werkes einladen. Dabei kann das «Werk» aus einem ganzen Haus, einer Wohnung oder nur etwa aus einer neuen Küchenkombination bestehen. Festgestellte Mängel müssen vom Unternehmer normalerweise innert Monatsfrist und auf seine Kosten behoben werden. Ab Abnahme des Werkes gilt die zweijährige Rüge- oder Garantiefrist. Ab deren Ablauf können offene Mängel nicht mehr gerügt werden, hingegen drei weitere Jahre verdeckte Mängel wie zum Beispiel ein undichtes Dach.
Wichtig zu wissen: Halten Sie die Fristen ein, melden Sie entdeckte Mängel mit Foto dem Unternehmer sofort, schriftlich und nach Möglichkeit eingeschrieben und geben Sie ihm eine Behebungsfrist von einem Monat. Verlangen Sie vom Unternehmer vor der Bezahlung der Schlussrechnung einen Garantieschein einer Bank oder Versicherung über 10 Prozent der Rechnungssumme.
Die «Bauwelt» ist eine besondere Spezies -seien Sie nicht kleinlich, denn Bauen ist Handwerk und darf das auch sichtbar sein. Doch wenn Sie sicher sind, dass die Leistung nicht den Vorgaben entspricht, insistieren Sie. Wenn Sie unsicher sind: das erfahrene Beratungsteam von Casafair unterstützt sie dabei kompetent und gerne.



