«Wollen die Nachbarn bauen, kann das weitreichende Folgen haben – auch für Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer. Wie können diese auf Bauvorhaben der Nachbarn reagieren? Oder müssen sie sogar?»
Das Baubewilligungsverfahren ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die Befugnis zur Einsprache knüpft jedoch überall an die besondere Betroffenheit der Einsprechenden an. So können auch betroffene StockwerkeigentümerInnen Einsprache erheben.
Auch eine Stockwerkeigentümergemeinschaft kann, vertreten durch den Verwalter oder einzelne EigentümerInnen, als Gemeinschaft Einsprache erheben, wobei hierfür ein Beschluss der Eigentümerversammlung oder die Unterschrift aller StockwerkeigentümerInnen auf der Einsprache nötig ist.
Zu beachten sind die kantonalen Fristen gemäss Baupublikation im Amtsanzeiger. Verpasste Fristen können zum Rechtsverlust führen. In dringlichen Fällen kann der Verwalter zur Fristwahrung für die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft handeln, muss aber nachträglich die Genehmigung einholen.
Mit der Einsprache können öffentlich-rechtliche Bauhindernisse (zum Beispiel Verstösse gegen das örtliche Baureglement) geltend gemacht werden. Zivilrechtliche Bauhindernisse, wie zum Beispiel vertragliche Baubeschränkungen oder die Verletzung von Wegrechten, werden durch die Einsprachestelle in den meisten Kantonen nicht geprüft. Solche zivilrechtliche Einwendungen können oder müssen jedoch fristgerecht den Nachbarn oder der Einsprachestelle als sogenannte «Rechtsverwahrung» angemeldet werden. Auch hier gibt es kantonale Unterschiede.
Was ist aber, wenn nicht der Nachbar, sondern die eigene Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft bauen will? Auch hier sind die einzelnen EigentümerInnen grundsätzlich berechtigt, gegen das Bauvorhaben vorzugehen.
Tipp: Eine Einsprache kann jederzeit zurückgezogen werden. Nach Fristablauf sind Einsprachen jedoch in aller Regel nicht mehr zulässig.

Thomas Gysi
Rosat Rechtsanwälte
Aus «casanostra» 155
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