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Stockwerkeigentümerversammlung

   

  Mi., 01.01.2014

Das einzig zwingend vorgeschriebene Organ der Gemeinschaft ist die jährliche Versammlung. Einzig die Versammlung der Eigentümer ist befugt, Beschlüsse zu fassen und Weisungen zu erlassen. Der Gesetzgeber hat es jedoch absichtlich unterlassen, allzu enge Auslegungen der Versammlung festzulegen, damit jede Gemeinschaft ihre Versammlung selbst strukturieren kann.

Zur Teilnahme an der Versammlung ist jeder Eigentümer berechtigt, es besteht jedoch keine Pflicht zur Teilnahme. Allerdings muss der Abwesende berücksichtigen, dass Beschlüsse gefasst werden, die seinen Interessen entgegenlaufen können.

Wichtig zu wissen ist, dass es keine Aufsplittung der Stimmkraft gibt. Sind also mehrere Personen Eigentümer einer Stockwerkeinheit, haben sie dennoch nur eine einzige Stimme. Sie haben sich untereinander auf ein Votum zu einigen. Kein Stimmrecht haben Mieter und Pächter einer Einheit. Der Inhaber eines Stimmrechtes kann sich jedoch an einer Versammlung durch eine persönliche oder juristische Person vertreten lassen und das Stimmrecht delegieren.

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