Für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gilt für die ganze Schweiz ein einheitlicher Referenzzinssatz. Er ersetzt den früher massgebenden kantonalen Zinssatz für variable Hypotheken.
Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich aktualisiert und durch das Bundesamt für Wohnungswesen bekannt gegeben.
Hypothek spielt keine Rolle
Die Art der Finanzierung des Mietobjekts, die Höhe der eigenen Hypothek sowie die eigenen Zinskosten sind bei der Festlegung des Mietzinses nicht entscheidend. Massgebend ist einzig der bei Beginn des Mietverhältnisses oder bei der letzten Anpassung des Mietzinses gültige Referenzzinssatz. Dieser sollte im Mietvertrag bei den Kostenständen oder bei der letzten Mietzinsänderungsanzeige vermerkt sein.
Nützliche Merkblätter und Links:
- Ein einfaches Berechnungstool steht unter www.mietrecht.ch zur Verfügung (in der linken Spalte «Mietzinsanpassung» anklicken). Das Ergebnisblatt kann der Herabsetzungsmitteilung beigelegt werden.
- Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
- Merkblatt Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen
- Entwicklung Referenzzinsatz


