«Unsere Kinder wünschen sich eine Baumhütte. Nun wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass man eine solche nicht einfach errichten dürfe. Stimmt das?»
Die Abklärung lohnt sich in der Tat. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2019 muss nämlich auf Verlangen einer Gemeinde im Baselbiet eine in einer Reservezone ausserhalb der Bauzonen gebaute Baumhütte, welche eine Fläche von rund 2,5 m2 bis 3 m2 hatte, im Zuge eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren entfernt werden.
Die Eltern eines Mädchens in Therwil sind bis vor das Bundesgericht gezogen, um ihrer Tochter eine Baumhütte zu bauen. Konkret ging es um eine ohne Baubewilligung gebaute Baumhütte, wofür die Eltern der Tochter kein nachträgliches Baugesuch einreichen wollten.
Die Lausanner Richter haben nun die Sicht der kantonalen Behörde des Kantons bestätigt, wonach es für die Baumhütte und ihre Plattform eine Baubewilligung braucht. Die Eltern hatten für ihre Tochter eine Plattform mit einer Holzkonstruktion von rund 2,5 auf 3 Meter erstellt, worauf ihnen mit einem Baustopp unter Strafandrohung verboten wurde, weitere Arbeiten vorzunehmen. Diese Plattform sei nicht nur kurzfristig aufgestellt worden. Besonders im Winter sei sie weitherum sichtbar. Die Eltern waren daher gehalten, entweder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder die bereits gebauten Teile der Baumhütte zurückzubauen. Die Eltern taten aber weder das eine noch das andere, sondern beschritten den Rechtsweg und verlangten die Aufhebung des verfügten Baustopps.
Die Lausanner Richter kamen zum Schluss, dass in einer Reservezone auch für eine Plattform aus Holz in einem Baum die Vorschriften der Nichtbauzone gelten. Diese diene einer Freizeitaktivität, die keinen relevanten Bezug zu einer landwirtschaftlichen Nutzung aufweist. Die kantonalen Behörden haben daher zu Recht ein nachträgliches Baugesuch verlangt.

